Witzischkeit kennt keine Grenzen – auch nicht bei Captain-HUK

Witzig sind sie ja, die Protagonisten bei Captain-HUK. Sie haben jede Menge Humor.

Man muß schon wissen (oder zumindest erahnen), daß der Autor Willi Wacker auch unter den Pseudonymen R-REPORT-AKTUELL, RA. Oberpfalz, HUK-Hohlspiegel und Ra. Bayern (und mehr) schreibt, um über die intensive Diskussion schmunzeln zu können, die er quasi mit sich selber führt.

Herrlich, diese Selbstironie à la Boston Legal, wenn er sich selber schreibt (R-REPOR-AKTUELL @ R-REPORT-AKTUELL).

Hollywood läßt grüßen 🙂

Und wenn Willi Wacker sich selber lobt, mal als Pluto Platt:

@Willi Wacker
Deine einleitende Kommentierung zum Urteil des des AG Leipzig ist das Beste zu diesem Beitrag.

mal als R-REPORT-AKTUELL:

Alles richtig, Willi Wacker.

sieht der Kenner den zwinkernden Smiley zwischen den Zeilen 😉

Eine Sternstunde der amüsanten Unterhaltung ist die Szene, in der Willi Wacker als Ra. Bayern von sich selber überrascht ist, sich dann von sich selbst überzeugen läßt, am Ende dann aber doch noch etwas zweifelt:

@ Willi Wacker
So wie im Vorwort vorgestellt, habe ich die Sache bisher noch nicht gesehen. Aber ich muss sagen, da ist was dran. Ich muss mir ob deiner Überlegungen die Rechtslage noch einmal vor Augen führen. Zumindest hast du mir die Augen geöffnet.
[…]
Ich werde mir die eigentlich einleuchtende Lösung allerdings noch einmal überdenken.

Schön auch Heinrich Quaterkamps Tante Gerda, die nur 3 Semester Jura studierte, bevor sie als hervorragende Juristin den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb übernimmt, als Anspielung auf die Tante Gerda des Comedians Marti Fischer. Leider lustig 🙂 .

Auch Ironie gibt es bei Captain HUK immer wieder.

Zum Beispiel, wenn der Jurist Willi Wacker als Wilm Bartmann fragt, ob einer der mitlesenden Juristen die Frage beantworten kann.

Oder hier:

Das Gericht hätte, wenn es an der Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung zwischen Vater und Sohn zweifelt, einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, denn der erste Anschein spricht dafür, dass der Sohn durch den Vater als Eigentümer bevollmächtigt war. Das Prinzip der Anscheinsvollmacht ist dem Gericht offenbar unbekannt.
(Willi Wacker)

Natürlich kennt der Jurist Willi Wacker das Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht. Lernt man im ersten oder zweiten Semester des Jurastudiums. Und selbstverständlich weiß der Jurist Willi Wacker, daß bei der Anscheinsvollmacht der Vertretene in irgendeiner Form einen Anschein (Rechtsschein) erweckt haben muß.

Willi Wacker wirft dem Gericht vor, das Prinzip der Anscheinsvollmacht offenbar nicht zu kennen – in einem Fall, in dem der Vertretene gar keinen Anschein erweckt hat 😉 . Das I-Tüpfelchen daran ist die Verknüpfung mit dem „ersten Anschein“, der nichts mit der Anscheinsvollmacht zu tun hat, sondern mit dem Beweis des ersten Anscheins, bei dem es um Erfahrungssätze geht, nicht um Rechtsschein. Ein Schenkelklopfer 🙂

Eine Art Running Gag ist die Urteilsreihe zu § 287 ZPO, mit der Willi Wacker eine nicht existierende abweichende Rechtsauffassung des VI. Zivilsenats nachweist. Und so galant. Einfach einen unzulässigen Umkehrschluß (Beweis des Schadens gelingt auch mit Hilfe der Erleichterungen des § 287 ZPO nicht <-> § 287 ZPO dient der Kürzung des Schadens) ziehen. Der Kenner erkennt es und schmunzelt über die sinnlose Veröffentlichung von zig BGH-Urteilen, in denen immer das Gleiche steht.

Ein weiterer Running Gag ist die Beleidigung von Frauen im Allgemeinen und Richterinnen im Besonderen. Das fällt unter Satire.

HD-30 meint:

Und wieder einmal! Mehr als 80% aller Schrotturteile stammen von Richterinnen. Sie können es einfach nicht.

Juri sieht es ähnlich:

Das ist sicherlich mal wieder ein Vorurteil, aber mir fällt trotzdem immer wieder auf, dass überwiegend Richterinnen solche Schrotturteile absetzen.
Aber ich bin ja auch der Meinung, dass Frauen ab einer gewissen Altersstufe besser Kuchen backen als einparken können.

Jörg setzt noch einen drauf:

Kuchen backen“ konnte die bestimmt auch nicht Aber das kommt davon wenn man ungeeigneten Personen das Lesen und Schreiben vermittelt.

und

Es ist ja so schlimm. Mein Vorurteil betreffend Richterinnen und Entscheidungen im technischen Bereich.

Wäre es da nicht besonders komisch, wenn HD-30, Juri und Jörg ein- und dieselbe Person wären, eine Frau, zum Beispiel die Ehefrau eines Kfz-Sachverständigen?

Wo andere eine ganze Dissertation verbraten würden, reicht Willi Wacker eine einzelne Überschrift, um „Berufung“, „Berufungsurteil“ und das Wortungetüm „Schadensersatzberufungsrechtsstreit“ unterzubringen.

Wortakrobat Heinz Erhardt hätte seine wahre Freude an diesem Wortwitz gehabt. 🙂

Unnachahmlich auch die Parodie auf Donald Trump. Und das noch zugespitzt. Nicht nur Falschinformationen à la Klimawandel ist eine Erfindung der Chinesen, sondern dann auch noch eine Fundstelle angeben bzw. verlinken, die die Falschinformation widerlegt!

Willi Wacker:

Nachdem der BGH bereits entschieden hatte, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (BGHZ 63, 182 ff.), gilt dies auch für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.)

Weder der BGH noch das OLG Naumburg haben die behaupteten Äußerungen getätigt. Kann man ganz einfach nachlesen.

Oder hier:

Da die Kosten des Sachverständigen konkret abgerechnet werden, ist § 249 I BGB anzuwenden, wie der BGH bereits mehrfach entschieden hatte (siehe: […] BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1).

Im ersten Leitsatz dieser beiden BGH-Entscheidungen steht aber nur etwas von § 249 BGB allgemein, nicht von § 249 Absatz 1 BGB. Der BGH geht in beiden Entscheidungen über § 249 Absatz 2 BGB (Rn. 11 bzw. zweiter Leitsatz).

Das ist Donald Trump hoch 3 😉 (wobei Donald Trump es wohl – leider – ernst meint). Einfach herrlich 🙂

Ich mag auch diese tollpatschige Komik, wenn bei Captain HUK juristischer Nonsens gutmütig und scheinbar überzeugt veröffentlicht wird:

virus

Neu für Alt = Kasko. Im Haftpflichtschadenrecht kommt eventuell ein Vorteilausgleich in Betracht, nachzulesen hier: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/Vorteilsausgleich.htm

Iven Hanske

dolo agit bei Abtretung erfüllungshalber geht nicht auf Grundlage § 242 BGB.

§ 863 BGB: Einwendungen des Entziehers oder Störers
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

virus

Sodass die AKB der Kasko-Versicherer „Weisungsrecht“ – suggerierend als Rechte Dritter – im Widerspruch zu § 903 BGB steht.
§ 903
Befugnisse des Eigentümers
1 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

virus

Auf Grundlage der eingereichten Gutachten lässt der Haftpflicht-Versicherer des Schädigers Prüfberichte erstellen. Dies kommt faktisch einer Nachbesichtigung durch den Schädiger gleich, sodass der Haftpflicht-Versicherer im Widerspruch zu  § 809 BGB handelt.  Nach § 809 BGB hat nämlich nur derjenige ein Recht auf Besichtigung einer Sache, der Ansprüche gegen den Besitzer dieser Sache hat und gerade nicht derjenige, der Ansprüche zu bedienen hat.

virus

Obiges Urteil ist mit Erlass – aufgrund mehrfachem Grundgesetzesverstoß – nichtig! Über allem steht die Verletzung Art. 97 Abs. 1 GG – (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Das Urteil läuft, wie von HR bereits aufgezeigt, eindeutig dem Gesetz, hier § 249 BGB, zuwider.

Das ist eine Art geistiger Slapstick, der mich an den großartigen Jerry Lewis erinnert.

Herzerfrischend auch die Groteske, bei der Willi Wacker zunächst polemisch über Gerichte

Rechtsprechung ist etwas völlig anders. […] Ob es für Urteile dieser Art wohl „Versicherunsrabatt“ bei der LVM für die entsprechend urteilende Richterschaft gibt?

Politik

So blöd kann nur Politik sein.

und Versicherungen

Offenbar geht es der HUK-COBURG sehr schlecht.

herzieht, und sodann um sachliche Kommentare bittet.

Ebenso grotesk ist, wenn Willi Wacker immer wieder betont, daß sich durch die Abtretung des Schadenersatzanspruchs an den Sachverständigen der Anspruch nicht ändert,

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – unter Randnummer 22 der HUK-COBURG mitgeteilt, dass der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung sich nicht ändert (hier)

Die Ansicht der HUK-COBURG, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend macht, sondern der Sachverständige, ist insgesamt unzutreffend und vom BGH zurückgewiesen worden (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Der BGH hat in der angegebenen Revisionsentscheidung ausdrücklich bestätigt, dass der Zessionar (Neugläubiger) die Forderung in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten (abtretenden Altgläubigers) bestanden hat. (hier)

andererseits die BGH-Urteile danach unterscheidet, ob der Geschädigte selber oder der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht.

Auch das zitierte BGH-Urteil VI ZR 357/13, das auf einer Entscheidung der Freymann-Kammer basiert, ist unzutreffend zitiert, denn im Verfahren VI ZR 357/13 ging es um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch, während es hier um eine originäre Schadensersatzforderung des Geschädigten ging. (hier)

Da der Geschädigte geklagt hatte, hätte das erkennende Gericht seine Entscheidung einzig und allein auf das BGH-Urteil vom 19.2.2014 – VI ZR 225/13 – stützen können. Denn bekanntlich hatte auch in dem Verfahren VI ZR 225/13 der Geschädigte gegen die Schädigerin persönlich geklagt. (hier)

Weiterhin ist im Urteil des AG Kelheim fehlerhaft, dass über VI ZR 357/13 geprüft wurde, obwohl  der Geschädigte selbst geklagt hat. Insoweit hätte VI ZR 225/13 angewandt werden müssen. VI ZR 357/13 behandelt bekanntlich einen Schadensersatzfall aus abgetretenem Recht, … (hier)

Solchen Witz muß man aus trockenen Gerichtsurteilen erst einmal herausarbeiten. Chapeau, Willi Wacker! Chapeau, Captain-HUK!  🙂

Nur Rechtsanwalt Babelfisch macht bei diesem Spaß nicht mit. Hanseatisch reserviert, ganz ohne Blödsinn, fast unterkühlt veröffentlicht er Urteile , sachlich nüchtern.  Wenn überhaupt, kritisiert er dabei nur sehr dezent.

Wobei auch dieser Kontrast eine Form der Groteske ist. Damit paßt es dann ja doch 😉

Witzischkeit kennt keine Grenzen.

😉

 

Ein Kommentar zu „Witzischkeit kennt keine Grenzen – auch nicht bei Captain-HUK

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