Verstoß gegen § 79 ZPO: Unterlassungsverfügung gegen Versicherung

2015-07-03-143Versicherungen vertreten in Zivilprozessen immer wieder ihre Versicherungsnehmer. Ich meine, das ist unzulässig.

Nun, eine große deutsche Versicherung muß sich nicht unbedingt um die Rechtsauffassung eines Anwalts aus Brauweiler scheren. Und sie muß auch nicht unbedingt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Sie darf sich aber nicht wundern, wenn der (gefühlt 😉 ) Kölner Anwalt zum Landgericht Düsseldorf zieht, um dort seine Rechtsauffassung bestätigt zu suchen.

Das Landgericht Düsseldorf (14c O 137/15) äußert sich zu dieser Thematik klar und deutlich:

Versicherungen gehören nicht zu den in § 79 II ZPO genannten vertretungsbefugten Personen (jedenfalls, solange keine Streitgenossenschaft vorliegt). Mangels Regelungslücke ist § 79 II ZPO nicht analogiefähig. Deshalb verstoßen verfahrenserhebliche Erklärungen von Versicherungen gegen § 79 II ZPO.

§ 79 II ZPO ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (BGH GRUR 2011, 352, 353). Der Verstoß hiergegen ist eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Das Interesse der Allgemeinheit, aber auch das besondere Interesse der jeweiligen Kläger und ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Verkehrsunfallprozeß an einem zügigen und reibungslosen Ablauf des Verfahrens ist schützenswert.

Dementsprechend untersagt das Landgericht Düsseldorf der beteiligten Versicherung im Wege der einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 26.11.15,

in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zu vertreten, außer wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es existieren bereits viele Entscheidungen (vgl. captain-huk.de), in denen Gerichte die Versicherungen nach § 79 III 1 ZPO zurückweisen. Gleichwohl werden Versicherungen immer wieder für ihre Versicherungsnehmer tätig. Das mag daran liegen, daß alle Prozeßhandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten gemäß § 79 III 2 ZPO wirksam sind, solange das Gericht ihn nicht nach § 79 III 1 ZPO zurückweist.

Gleichwohl ist seit Mitte 2008 (Neuregelung des Rechtsberatungsrechts) die Vertretung durch Haftpflichtversicherung im Verkehrsunfallprozeß verboten. Darauf weist Zschieschack bereits 2010 in seinem Aufsatz in der NJW 2010, 3275 hin.

All das hindert Versicherungen nicht, kontinuierlich § 79 ZPO zu mißachten.

Vielleicht hilft jetzt das Wettbewerbsrecht.

Hier gibt es das Urteil des LG Düsseldorf (14c O 13/15) als PDF.

Update vom 31.12.15: Die Versicherung hat Berufung eingelegt.

2. Update: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig geworden. Nach Auffasung des OLG Düsseldorfs ist eine wettbewerbsrechtliche Untersagung nicht möglich. Ob ein Bevollmächtigter zurückzuweisen ist, hat das Prozeßgericht zu entscheiden (§ 79 ZPO). Würde eine wettbewerbsrechltiche Unterlassungsverfügung erlassen, könnte es zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Es wäre denkbar, daß das Prozeßgericht einen Bevollmächtigten als vertretungsberechtigt ansieht, dem wettbewerbsrechtlich zuvor die Vertretung untersagt worden sei. Dieser Bevollmächtigte dürfte dann nach der Entscheidung des Prozeßgerichts als Prozeßbevollmächtigter agieren, müßte dann aber gleichzeit aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung Sanktionen befürchten. Das OLG Düsseldorf sah sich außerstande, eine Entscheidung zu erlassen, durch die solch widersprüchliche Situationen entstehen könnten. Wettbewerbsrechtlich sei einem Verstoß gegen § 79 ZPO nicht beizukommen.

Mich hat diese Argumentation überzeugt. Ich habe daraufhin den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung zurückgenommen.

Ich bin aber auch weiterhin der Auffassung, daß § 79 ZPO es Vesicherungen verbietet, vor dem Amtsgericht als Bevollmächtigte für Ihre Versicherungsnehmer aufzutreten. Verstöße dagegen sind (jedoch nur) vom Prozeßgericht zu ahnden (durch Zurückweisung).

 

 

5 Kommentare zu „Verstoß gegen § 79 ZPO: Unterlassungsverfügung gegen Versicherung

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